Sie sind Trainier im Verein oder in einem Unternehmen?
Für alle Trainer und Ersthelfer in Betrieben besteht die Verpflichtung sich alle 2 Jahre fortzubilden.
Wir bieten Ihnen einen Kurs mit ausgedehnten praktischen Übungen für eine langfristige Wissensfestigung an.
Wir bieten Ihnen ebenfalls individuelle Termine bei Ihnen im Verein an!
Dieser Kurs richtet sich nur an Sport-Trainer, die einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben und Ihr Wissen auffrischen und erweitern möchten.
Ihr Erste Hilfe Kurs sollte dazu nicht länger als 2 Jahre zurückliegen, ansonsten muss dieser erneut belegt werden.
Termine:
Online anmelden:
Sie können sich bequem online zu unseren Kursen anmelden.
8 Unterrichtsstunden / 6 Zeitstunden + Pausen
Ab dem 01.04.2015 verändert sich die gesetzlich vorgeschriebene Kursdauer von 8 auf 9 UE.
Ab einer Teilnehmerzahl von 12 Personen besteht für Sie die Möglichkeit das Seminar auch direkt bei Ihnen vor Ort auszuführen.
Hierbei können wir ebenfalls auf Ihre individuelle Themenwünsche eingehen.
Kontaktieren Sie uns per Mail oder Telefon.
Themen:
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Praktische Inhalte
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Ihnen stehen weitere Themen für den Kurs zur Auswahl zur Verfügung:
- Kopfverletzungen
- Helmabnahme
- Krampfanfälle
- Sonnenstich/Hitzschlag
- Stromunfälle
- Amputationsverletzungen
- Augenverletzungen
- besondere Wunden (Nasenbluten, Fremdkörper, etc.)
- Bauchverletzungen
- Erfrierungen, Unterkühlung
- Verbrennungen
- Verätzungen
- Atemstörungen
- Knochenbrüche, Gelenkverletzungen, Sportverletzungen
- Vergiftungen
- besondere zielgruppenspezifische Inhalte
Zahl von Ersthelfern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- a.in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
- b.in sonstigen Betrieben 10 %.
- c.in Kindertagesstätten ein Ersthelfer je Kindergruppe.
- d.In Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB VII
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von
dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche
Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeit-
abständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz
2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen
Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
(4)
Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die
nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind,
hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
(2) Der Unternehmer hat auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob er mit der vorgeschriebenen Anzahl auskommt oder ob weitere Ersthelfer benötigt werden. Zu berücksichtigen sind z.B. Etagen Anzahl, Wegestrecken über 100m, Urlaub, Schichtarbeit oder Ausfall durch Krankheit von Mitarbeitern.
(3) Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei jedem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
Quelle: DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention / bisher BGV/GUV-V A1