Allgemeine Geschäftsbedingungen von ConCura für Seminarveranstaltungen im Bereich der Ersten Hilfe

1.) Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ConCura gelten für die Durchführung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen im Bereich der Ersten Hilfe sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen.

1.2 Für den zwischen dem Kunden und der ConCura geschlossenen Seminarvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ConCura nicht an, es sei denn, ConCura hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Individualabreden nur für den Einzelfall.

2.) Vertragsabschluss

2.1 Mit der mündlichen oder schriftlichen (auch per Fax, E-Mail oder unter www.con-cura.de) Anmeldung bietet der Kunde ConCura den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ConCura zustande, welche schriftlich durch die Buchungsbestätigung bzw. spätestens mit der Rechnung erfolgt.

Die Anmeldung erfolgt im Grundsatz für jeden Teilnehmer einzeln. Unternehmen können neben einzelnen Mitarbeitern auch ganze Teilnehmergruppen oder aber die Buchung eines Inhouse-Seminars anmelden.

Meldet ein Unternehmen einzelne Mitarbeiter, Teilnehmergruppen oder die Durchführung eines Inhouse-Seminars an, kommt der Vertrag mit ConCura mit dem entsendenden Unternehmen zustande. In diesem Fall erhält das entsendende Unternehmen eine schriftliche Anmeldebestätigung (auch per Fax oder E-Mail) von ConCura.

2.2 ConCura weist den Kunden darauf hin, dass die Seminarveranstaltungen eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen voraussetzen bzw. eine Teilnehmerbegrenzung auf maximal 20 Personen aufweisen. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

3.) Zahlungsbedingungen und Preise

3.1 Der gesamte Teilnehmerbeitrag wird grundsätzlich bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung zur Zahlung fällig, es sei denn aus der Buchungsbestätigung ergibt sich etwas anderes.

3.2 Vorbehaltlich einer anderslautenden Erklärung im Rahmen der Buchungsbestätigung weist ConCura darauf hin, dass ein Anspruch auf Teilnahme an der Kursveranstaltung nicht besteht, wenn der zu entrichtende Teilnehmerbeitrag nicht bis mindestens eine Woche vor dem Kurstermin bei ConCura eingegangen ist.

3.3 Werden fällige Leistungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht, ist ConCura berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

3.4 Gegen Zahlungsforderungen von ConCura kann der Kunde nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

4.) Leistungen von ConCura

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich im Einzelnen aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. gemäß den unter www.con-cura.de veröffentlichten Programmangaben) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Vorbehaltlich der konkreten Angaben gemäß Satz 1 sind in der Regel folgende Leistungen im Rahmen des Teilnehmerbeitrages enthalten:

  • Moderation der Veranstaltung

  • Vermittlung der in den Programmangaben angegebenen Seminarinhalte

  • begleitende Unterlagen

5.) Rücktritt des Kunden

5.1 ConCura räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Regelungen:

5.1.1 Wenn der Kunde zurücktritt, verliert ConCura den Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Teilnehmerbeitrag. Stattdessen kann ConCura eine angemessene Entschädigung für die von ihr getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen geltend machen.

5.1.2 ConCura hat die Wahl, gegenüber dem Kunden anstelle einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Insoweit werden folgende Rücktrittspauschalen erhoben:

– Rücktritt 7 bis 6 Tage vor der Veranstaltung: 25 % des Teilnehmerbeitrages

– Rücktritt 5 bis 2 Tage vor der Veranstaltung: 50 % des Teilnehmerbeitrages

– Rücktritt 2 oder weniger Tage vor der Veranstaltung oder Nichtteilnahme ohne vorherige Abmeldung: 100 % des Teilnehmerbeitrages.

ConCura wird von der Geltendmachung einer Rücktrittspauschale absehen, wenn der Kunde einen Ersatzteilnehmer benennt.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ConCura kein oder aber ein niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Entschädigungspauschale.

5.1.3 Sofern ConCura die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Teilnehmerbeitrages für die von ConCura zu erbringenden Leistungen unter Abzug des Wertes der von ConCura ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die ConCura durch die anderweitige Verwendung ihrer – ursprünglich dem Kunden zugesagten – Leistungen erlangt.

6.) Rücktritt von ConCura

6.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Teilnehmerbeitrages in Verzug und leistet er auch nicht binnen einer hierfür nochmals gesetzten Frist, ist ConCura berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 ConCura kann bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. ConCura wird den Kunden unmittelbar informieren, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Der Kunde erhält von ConCura in diesem Fall den gezahlten Teilnehmerbeitrag umgehend zurück.

Das Rücktrittsrecht von ConCura besteht jedoch nicht, wenn ConCura die zum Rücktritt nach dieser Regelung (Ziffer 6.2) führenden Umstände zu vertreten hat oder wenn ConCura die zum Rücktritt nach dieser Vorschrift genannten Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung von ConCura wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.

6.3 Ferner ist ConCura berechtigt, aus wichtigem Grunde vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn höhere Gewalt oder andere von ConCura nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.

7.) Haftung von ConCura

Eine Haftung von ConCura auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ConCura oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfens von ConCura beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ConCura oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfens von ConCura beruhen. Der Haftungsausschluss gilt schließlich ebenfalls nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung von ConCura auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

8.) Urheberrecht

Sofern Teilnehmern Unterlagen, Arbeitspläne, Ablaufpläne und sonstige Materialien im Rahmen der Seminare bzw. ähnlichen Veranstaltungen von ConCura ausgegeben werden, handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Dokumente. Die Unterlagen sind ausschließlich zur persönlichen Verwendung für den Kunden bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung und Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von ConCura – auch von Teilen der Unterlagen – sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.

9.) Datenschutzerklärung

ConCura beachtet den Grundsatz der zweckgebundenen Daten-Verarbeitung und erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Kunden nur für die Zwecke, für die der Kunde diese ConCura mitgeteilt hat. Eine Weitergabe der persönlichen Daten des Kunden an Dritte erfolgt ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden nicht, sofern dies nicht zur Erbringung der Dienstleistung oder zur Vertragsdurchführung notwendig ist. Auch die Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten oder wenn ConCura durch eine gerichtliche Entscheidung zur Auskunft verpflichtet wird. Mitarbeiter von ConCura sind ebenso wie die von ConCura beauftragten Dienstleistungsunternehmen zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens ConCura verpflichtet worden.

10.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem zwischen ConCura und dem Kunden geschlossenen Vertrag ist Kiel.

10.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von ConCura. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. ConCura ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.3 Für das Vertragsverhältnis zwischen ConCura und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.) Salvatorische Klausel

Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.